Allgemeine Nutzungs- und Vertragsbedingungen von Vello
Die im Folgenden beschriebenen Bedingungen werden auf die Verwendung der Apps, Produkte und Services von Vello Solutions Oy wie Vertragsbedingungen angewendet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese allgemeinen Nutzungs- und Vertragsbedingungen sind vorrangig für registrierte Nutzer des Vello-Service vorgesehen, die Vello für ihre Gewerbstätigkeit nutzen.
01 - Gültigkeit
01.1. Einhalten der Bedingungen
Diese allgemeinen Nutzungs- und Vertragsbedingungen werden ab dem 22.11.2023 wirksam, wonach ihnen Folge zu leisten ist. Diese Bedingungen sind bis auf Weiteres gültig und ersetzen die vorigen Vertragsbedingungen. Durch die weitere Nutzung des Vello-Service akzeptiert der Abonnent diese Nutzungs- und Vertragsbedingungen sowie die weiteren Spielregeln von Vello.
Im Vertrag werden vorrangig diese Bedingungen sowie das finnischen Recht beachtet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Falls diese Nutzungs- und Vertragsbedingungen im Widerspruch mit weiteren anwendbaren Bedingungen stehen, dann gelten in einer Streitsituation zuerst diese Nutzungs- und Vertragsbedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
01.2. Aktualisierung der Bedingungen
Vello behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu aktualisieren. Falls sich die Änderungen wesentlich auf die Rechte und Verpflichtungen des Abonnenten auswirken, hat der Abonnent das Recht, den Vertrag bis zum Datum des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen.
02 - Zustandekommen des Vertrags und des Kundenkontakts
02.1. Registrierung
Der Vertrag wird zwischen der Person oder dem Unternehmen („Abonnent“), die oder das sich für den Service registriert, und dem für den Vello-Service verantwortlichen Unternehmen Vello Solutions Oy („Lieferant“) abgeschlossen, wenn der Abonnent oder eine Stellvertretung für ihn den Vello-Service in Gebrauch nimmt. Eine Stellvertretung des Abonnenten versichert, dass sie die Befugnis hat, diese Bedingungen zu akzeptieren.
Der Abonnent ist dazu verpflichtet, die korrekten Informationen über das Unternehmen zu nennen und diese im Vello-Service auf dem neuesten Stand zu halten.
02.2. Ingebrauchnahme
Der Abonnent kann den Vello-Service sowie die meisten Zusatzfunktionen in der Regel selbstständig in Gebrauch nehmen. Der Vertrag beginnt dann zum Zeitpunkt der Ingebrauchnahme. Einige Zusatzfunktionen (zum Beispiel die Verbindung mit der finnischen Datenbank für Patientendaten Kanta) erfordern für die Ingebrauchnahme möglicherweise den Support des Lieferanten. In diesem Fall beginnt der Vertrag über solche Funktionen zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder spätestens dann, wenn die Funktion vom Abonnenten verwendet wird.
Insofern die Verwirklichung der Ingebrauchnahme separat schriftlich vereinbart wurde, wird die Verwendung des Vello-Service als begonnen betrachtet, wenn die vereinbarten Maßnahmen zur Ingebrauchnahme erledigt wurden und der Vello-Service oder der Teil des Vello-Service zur Verwendung an den Abonnenten übergeben wurde. Falls sich der eigentliche Produktionsbetrieb des Vello-Service aus einem auf den Abonnenten zurückzuführenden Grund verzögert, gilt der Zeitpunkt als Beginn der Nutzung des Vello-Service, wenn der Vello-Service oder der Teil des Vello-Service zur Nutzung an den Abonnenten übertragen wurde.
In unklaren Situationen wird angenommen, dass die Verwendung des Vello-Service am 1. Tag des auf die Registrierung folgenden Monats beginnt.
02.3. Verpflichtung
Die Registrierung für den Service verpflichtet den Abonnenten dazu, die Spielregeln von Vello zu akzeptieren. Hierzu gehören unter anderem die Nutzungsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung. Der Vertrag und der Kundenkontakt werden auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung fortgesetzt.
02.4. Beschränkungen
Der Auftraggeber kann nur einen Vello-Service für seine Nutzung registrieren. Der Lieferant hat das Recht, den Auftraggeber an der Registrierung mehrerer Vello-Services für sich zu hindern oder mehrere Vello-Services des Auftraggebers zu löschen.
03 - Serviceinhalt
03.1. Vello
Beim Vello-Service handelt es sich um ein auditiertes (KPMG IT Sertifiointi Oy, November 2023) Patientendatensystem der A1-Klasse unter anderem zur Terminplanung und zur Verwaltung von Patentendaten, das als Cloud-Service angeboten wird.
Zu den Nutzern und Endkunden des Vello-Service gehören sowohl Unternehmens- als auch Verbraucherkunden. Die Kundenbeziehung mit den Endkunden und das Eigentumsrecht an den Kundendaten gehören in der Regel dem Abonnenten, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sofern der Endkunde keine separate Kundenbeziehung mit dem Lieferanten eingegangen ist, zum Beispiel durch die Erstellung eines Vello-Kontos.
03.2. Inhalt
Der regionale, sprachspezifische Inhalt des Vello-Service wird auf dessen Webseite vorgestellt. Der Serviceinhalt lässt sich auf mehrere Servicepakete aufteilen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Inhalt des Service oder der Servicepakete jederzeit zu ändern.
Einige Eigenschaften oder Teilbereiche des Vello-Service sowie deren Nutzung können vom Level der Datensicherheit, vom Talent, der Branche, dem Standort, der Dokumentation, der vorhandenen Hardware sowie den Endkunden sowie der von den Endkunden verwendeten Technik abhängen. Der Vello-Service oder die damit verbundenen Nebendienstleistungen werden dem Abonnenten so perfekt wie möglich geliefert, jedoch unter Beachtung der zuvor genannten möglichen Einschränkungen. Der Abonnent hat kein Recht auf eine Entschädigung oder einen Preisnachlass, falls ein Teil des Vello-Service nicht vom Abonnenten genutzt wird. Der Lieferant hat das Recht, Zulieferer für die Verwirklichung des Vello-Service zu verwenden.
03.3. Vom Abonnenten gespeicherter Inhalt
Der Abonnent haftet dafür, dass die Produkte oder Dienstleistungen, die der Abonnent im Vello-Service verkauft, sowie deren Beschreibungen, Preise, Verfügbarkeiten, Haltbarkeit, Lieferzeiten, Rückgabebedingungen, Stornierungsbedingungen, Kommunikation, Inhalte sowie die vom Käufer gesammelten Daten korrekt sind. Der Abonnent verpflichtet sich dazu, diese zu verwalten und haftet dafür, dass die im Vello-Service öffentlich gezeigten Informationen aktuell und rechtmäßig sind und mit entsprechenden Informationen, die anderswo (zum Beispiel auf der Webseite des Abonnenten) präsentiert werden, übereinstimmen.
Der Klarheit halber stellen wir fest, dass der Abonnent nicht das Recht hat, seine Produkte oder Dienstleistungen über den Vello-Service teurer oder zu schlechteren Bedingungen zu verkaufen, wie über andere Kanäle.
Der Abonnent ist dazu verpflichtet, nur eigene oder in seinem Besitz befindliche Daten und Materialien zur Verwendung im Vello-Service zu speichern, zu veröffentlichen und zu übertragen. Das Material darf keine Informationen enthalten, die gesetzeswidrig, verletzend, verachtend, zweckwidrig, missbilligend, rassistisch oder entgegen der guten Praxis sind. Der Inhalt darf ebenfalls nicht die Geschäftstätigkeit des Lieferanten oder von Dritten beeinträchtigen oder auf keine Weise schädlich sein. Der Abonnent verpflichtet sich dazu, dem Lieferanten alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der vom Abonnenten im Vello-Service gespeicherte oder auf andere Weise bearbeitete Inhalt die Rechte an geistigem Eigentum oder andere Rechte von Dritten verletzt.
Der Abonnent verpflichtet sich dazu, die vom Abonnenten im Vello-Service gekauften Produkte und Services in vollem Umfang termingerecht so zu liefern, wie sie im Vello-Service verkauft worden sind.
Sofern nicht anders vereinbart, beruht der Vertrag darauf, dass der Abonnent selbst alle benötigten Inhalte speichert und eine Sicherheitskopie von ihnen macht.
03.4. Inhaltsbasierte Berichterstattung
Teil des Vello-Service ist es, dass der Abonnent die vom Vello-Service zusammengestellten Berichte nutzen kann. Der Abonnent ist dafür verantwortlich, sich zu vergewissern, dass die zu nutzenden Berichte korrekt sind und mögliche Fehler umgehend an den Lieferanten zu melden.
Der Lieferant ist nicht für Fehler im Bericht verantwortlich, die durch einen Fehler des Abonnenten entstanden sind oder durch einen Fehler, der mit der ungeschickten Nutzung des Vello-Service zusammenhängt.
Der Lieferant haftet auch nicht für die Richtigkeit der Lösungen oder Schlussfolgerungen, die basierend auf den Berichten gemacht wurden sowie für deren Anwendbarkeit auf die Geschäftstätigkeit des Abonnenten.
03.5. Anwendbarkeit
Der Abonnent ist dafür verantwortlich, dass sich der Vello-Service sowie die möglichen Zusatzfunktionen für den Verwendungszweck des Abonnenten eignen und dass diese den Bedürfnissen des Abonnenten entsprechen.
04 – Zahlungsdienste und Kassenterminals
04.1. Inbetriebnahme der Zahlungsdienste
Wenn der Auftraggeber die von Vello ermöglichten Zahlungsdienste in Gebrauch nimmt, dann aktiviert der Auftraggeber die Möglichkeit des Geldtransfers zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden. Gleichzeitig akzeptiert der Auftraggeber, dass der Lieferant für jeden getätigten Zahlungsvorgang die jeweils gültige Provision abzieht.
Diese Nutzungs- und Vertragsbedingungen umfassen nur jenen Teil der Zahlungsdienste, für dessen Durchführung Vello verantwortlich ist. Anderenfalls erstellt und akzeptiert der Auftraggeber im Vello-Service einen separaten Zahlungsdienstevertrag zwischen jedem Unternehmen, das die Zahlungsdienste nutzt, und jenem Unternehmen, das die Zahlungsdienste bereitstellt.
Der Lieferant liefert dem Auftraggeber die Tools und Integrationen zum Empfangen von den elektronischen Zahlungen der Endkunden. Dies beinhaltet die Kassenterminals.
Der Lieferant bietet außerdem über unterschiedliche Kanäle Informationen zu den unterstützten Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die vom Auftraggeber verkauften Produkte und Dienstleistungen sowie die Verkäufe und Zahlungsvorgänge den Gesetzen und Verordnungen entsprechen und gesetzlich zulässig sind.
04.2. Inbetriebnahme der Kassenterminals
Die Funktionen der Kassenterminals sowie der Umfang der Gerätelieferung werden auf der Webseite von Vello beschrieben. Der Auftraggeber kann ein oder mehrere Kassenterminals als Teil des Vello-Service in Gebrauch nehmen, indem er auf die vom Lieferanten aufgewiesene Art eine Bestellung der Inbetriebnahme sowie der Geräte tätigt.
Die Bestellung der Kassenterminals ist bindend. Mit Bestellung der Kassenterminals akzeptiert der Auftraggeber die Preisgestaltung für die Zahlungsdienste und die Kassenterminal. Der Lieferant hat das Recht, dem Auftraggeber eine Rechnung laut Bestellung zu stellen.
Die Kassenterminals gehören zum Eigentum des Lieferanten, inklusive dem vollständigen Zubehör sowie den möglichen Ersatzteilen. Der Auftraggeber hat das Recht, die gelieferten Geräte zu nutzen und zu verwalten. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, das Kassenterminal oder deren Verwaltung ohne Genehmigung zu verkaufen, vermieten, verpfänden oder auf eine andere Weise Dritten zu überlassen. Der Auftraggeber hat außerdem nicht das Recht, das Kassenterminal oder dessen Software zu überarbeiten, zu verändern oder anzupassen.
Der Auftraggeber ist für die Anschaffung der weiteren möglicherweise benötigten Ausrüstung (wie zum Beispiel einer Bargeldkassette) verantwortlich, um die vom Auftraggeber gewünschten weiteren Zahlungsoptionen zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist außerdem für die mit der Nutzung der Kassenterminals verbundenen Anschaffungen (wie zum Beispiel Strom sowie eine Netzwerkverbindung), die Aktualisierung der Kassenterminals, das Austauschen und alle damit verbundenen Kosten verantwortlich. Der Lieferant haftet nicht dafür, wenn die Verwendung des Kassenterminals aufgrund von Problemsituationen der Anschaffungen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, verhindert wird.
Der Auftraggeber hat nicht das Recht, das Kassenterminal für einen anderen Zweck zu verwenden, als für das Empfangen der Zahlungen seiner Endkunden.
04.3. Nutzung der Kassenterminals
Die Verantwortung geht vom Lieferanten auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber das Gerät entgegengenommen hat. Es obliegt der Verantwortung des Auftraggebers, die Funktionsfähigkeit des Kassenterminals unmittelbar nach der Lieferung zu testen. Mögliche Anmerkungen müssen innerhalb einer Woche nach Entgegennahme des Geräts gemacht werden.
Die Personen, die die Kassenterminals verwenden, müssen über ausreichende Kenntnisse der korrekten Anwendung der Geräte verfügen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Geräte nur von den dazu berechtigten Personen verwendet werden. Die Person, die durch Nutzung des Kassenterminals Zahlungen entgegennimmt, muss sich unter Berücksichtigung der realistischen Möglichkeiten vergewissern, dass die Vertraulichkeit der Zahlungskartendaten nicht gefährdet ist, dass die Zahlungskarte nicht unerlaubt verwendet wird, dass die Zahlungskarte nicht unerlaubt kopiert wurde oder dass das Kassenterminal vor dem Zahlungsvorgang nicht illegal manipuliert wurde.
Der Auftraggeber haftet für alle Verluste, Schäden und Entschädigungsansprüche, die mit einer amateurhaften oder unerlaubten Nutzung der Kassenterminals, der Gefährdung der Vertraulichkeit der Zahlungskartendaten, dem Akzeptieren einer gestohlenen oder kopierten Zahlungskarte als Zahlungsmittel oder der Manipulation eines unbeaufsichtigten Kassenterminals zusammenhängen.
Der Auftraggeber muss das Kassenterminal so aufbewahren und pflegen, dass es in einem brauchbaren und repräsentativen Zustand bleibt. Die Vernachlässigung der Wartung führt zur Erstattungspflicht des Geräts. Der Auftraggeber ist jedoch nicht für eine normale, angemessene Abnutzung des Geräts entschädigungspflichtig.
04.4. Abrechnungen
Der Lieferant oder der vom Lieferanten verwendete Zahlungsdienstleister rechnet die Gelder, von denen die Provision des Zahlungsvorgangs sowie die möglichen weiteren vertragsgemäßen Vergütungen abgezogen wurden, auf das vom Auftraggeber angegebene Bankkonto ab. Die Abrechnung erfolgt standardmäßig wöchentlich, sofern der Auftraggeber kein anderes Abrechnungsintervall bestellt hat.
Wenn die dem Auftraggeber berechnete Provision des Zahlungsvorgangs, die Vergütung oder weitere Kosten vom vereinbarten Betrag abweichen (zum Beispiel aufgrund einer Störung), sind beide Parteien zu einer nachträglichen Kontenabstimmung berechtigt. Die Bitte um eine Kontenabstimmung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung oder nach dem Tag gestellt werden, an dem die Abrechnung zu erwarten gewesen wäre. Falls es dem Lieferanten nicht gelungen ist, die zuvor genannten Raten von der für den Auftraggeber automatisch durchzuführenden Abrechnung abzuziehen, hat der Lieferant das Recht, dem Auftraggeber solche Raten nachträglich zu berechnen. Es wird der Deutlichkeit halber angemerkt, dass das Recht auf nachträglich zu tätigende, vertragsgemäße Belastungen auch nach Ende des Vertrags bestehen bleibt.
Zur Bekämpfung von Geldwäsche können die Gelder oder ein Teil davon 3–7 Tage lang vorenthalten werden, bevor sie für den Auftraggeber verrechnet werden. Der Lieferant haftet nicht für den möglicherweise durch den Abrechnungszeitplan für die Geschäftstätigkeit des Auftraggebers entstehenden Schaden. Der Lieferant übernimmt außerdem keine Haftung dafür, wenn die zu berechnenden Gelder aufgrund von Kontodaten, die vom Auftraggeber oder von dessen Vertretung fehlerhaft eingegeben wurden, in falsche Hände gelangen.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der Abrechnungen sowie für die rechtzeitige Ankunft der Gelder auf dem Bankkonto des Auftraggebers. Ein möglicher Widerspruch muss innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung oder nach dem Tag gemacht werden, an dem die Abrechnung zu erwarten gewesen wäre.
Der Lieferant hat bei Bedarf das Recht, die Abrechnungen zu unterbrechen, falls der Auftraggeber nicht alle vertragsgemäßen Forderungen des Lieferanten erfüllt hat. Forderungen, die trotz einer Mahnung nicht beglichen werden, geben dem Lieferanten das Recht, die Forderung, die angefallenen Zinsen und 10 % plus 55 Euro Bearbeitungsgebühr von der für den Auftraggeber durchzuführenden Abrechnung abzuziehen.
04.5. Schäden, Fehler und Umtauschen von Geräten
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Verluste der Kassenterminals. Bei einem Ausfall des Kassenterminals ist Vello nach eigenem Ermessen dazu berechtigt zu entscheiden, ob dem Auftraggeber ein Ersatzgerät geliefert wird. Der Auftraggeber hat durch das Bestellen eines separaten Ersatzgeräteservices beim Lieferanten die Möglichkeit, den Nachteil durch ein ausfallendes Kassenterminal zu verringern.
Wenn der Lieferant dem Auftraggeber ein Ersatzgerät liefert, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dem Lieferanten das defekte Gerät innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Ersatzgerätes zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für eine gelungene Rückgabe. Der Auftraggeber trägt für die durch die Rückgabe sowie die Bearbeitung der Rückgabe entstehenden Kosten. Der Lieferant hat das Recht, dem Auftraggeber die Kosten der Bearbeitung der Rückgabe zu berechnen.
Falls der Lieferant dem Auftraggeber zu keinen angemessenen Bedingungen ein Ersatzgerät oder eine Übergangslösung anbieten kann, sind die Parteien dazu berechtigt, den gültigen Vertrag in Bezug auf die Kassenterminals zu kündigen.
04.6. Ersatzgeräteservice
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen Ersatzgeräteservice als Teil eines bestehenden oder zukünftigen Kassenterminalservices zu vereinbaren.
Beim Ersatzgeräteservice erhält der Auftraggeber ein oder zwei Ersatzkassenterminals. Mit den Ersatzgeräten kann das eigentliche Kassenterminal unmittelbar nach dem Ausfall ersetzt werden. Für ein Ersatzgerät besteht jedoch kein Nutzungsrecht, solange das eigentliche Gerät verwendet wird oder betriebsbereit ist.
Der Ersatzgeräteservice umfasst das Austauschen der Kassenterminals im Verhältnis 1:1. Ein Kassenterminal, das beim Austausch beschädigt wird, wird durch ein Kassenterminal desselben Typs ersetzt.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dem Lieferanten das defekte Gerät innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme des Ersatzgerätes zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für eine gelungene Rückgabe. Der Auftraggeber trägt für die durch die Rückgabe sowie die Bearbeitung der Rückgabe entstehenden Kosten. Der Lieferant hat das Recht, dem Auftraggeber die Kosten der Bearbeitung der Rückgabe zu berechnen.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, sein Lager an Ersatzgeräten mindestens einmal pro Kalenderjahr zu inventarisieren und dem Lieferanten ohne grundlose Verzögerung mitzuteilen, falls beim Bestand ein Defizit festgestellt wird.
04.7. Rückgabe der Kassenterminals
Nach Vertragsende endet das Nutzungs- und Verwaltungsrecht des Auftraggebers an den Kassenterminals. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, die vom Lieferanten beschafften Kassenterminals und deren Zubehör sowie mögliche Ersatzteile an den Lieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe muss innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende erfolgen. Der Auftraggeber haftet für eine gelungene Rückgabe. Der Auftraggeber trägt für die durch die Rückgabe sowie die Bearbeitung der Rückgabe entstehenden Kosten. Der Lieferant hat das Recht, dem Auftraggeber die Kosten der Bearbeitung der Rückgabe zu berechnen.
Wenn sich das zurückgegebene Gerät im Verhältnis zum Umfang und zur Dauer der Nutzung in keinem gebrauchsfähigen Zustand befindet oder wenn der Lieferant die zurückzugebenden Geräte nicht innerhalb der Frist in Empfang genommen hat, dann hat der Lieferant das Recht, dem Auftraggeber den ursprünglichen Anschaffungspreis der Kassenterminals zu berechnen.
04.8. Schadenshaftung
Für reklamierte, abgestrittene oder zurückgeforderte (Chargeback) Zahlungsvorgänge haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet für die Annahme und die Bearbeitung der Forderungen der Endkunden. Die Forderungen werden direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden geklärt. Der Lieferant beteiligt sich nicht an deren Klärung.
Der Lieferant hat das Recht, dem Auftraggeber Rückforderungs-, Untersuchungs- und Bearbeitungskosten zu berechnen, die dem Lieferanten möglicherweise für reklamierte, abgestrittene oder zurückgeforderte (Chargeback) Zahlungsvorgänge entstanden sind.
04.9. Beschränkungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Auftraggeber kein Recht, die Zahlungsdienste oder die Kassenterminals zur Verrechnung des Verkaufs Dritter oder für Zahlungsvorgänge von Dritten zu verwenden, die der dritten Partei zum Beispiel durch Überweisungen übermittelt werden.
Der Deutlichkeit halber wird außerdem angemerkt, dass die Zahlungs- und Kassenterminalservices nur für die rechtmäßige Geschäftstätigkeit des Auftraggebers verwendet werden dürfen. Die Verwendung für jegliche Art von gesetzeswidrigem, verletzendem, unethischem, unmoralischem, diskriminierendem oder feindseligem Handeln ist verboten. Der Auftraggeber hat außerdem kein Recht, Gebühren zu erheben, die mit der Umgehung von Sanktionen, mit Täuschung, Bestechung, Korruption, Geldwäsche, Menschenhandel, illegalen Drogen, Terrorismus, Kriegsführung, Gewalt, dem Schneeballsystem, illegalem Glücksspiel oder Wetten, Schmuggel, illegaler Erwachsenenunterhaltung oder illegalen Waffen zusammenhängen.
05 - Rechte an geistigem Eigentum und Verantwortlichkeiten
05.1. Rechte an geistigem Eigentum
Der Quellcode des Vello-Service sowie von möglichen weiteren, separat entwickelten Komponenten, die Teil des Vertrags sind, wurde vom Lieferanten entwickelt und verwirklicht.
Alle Rechte an geistigem Eigentum gehören dem Lieferanten oder seinem Vertragspartner. Wenn der Abonnent den Vello-Service in Gebrauch genommen hat, erhält er für die Dauer des Vertrags ein begrenztes, nicht-exklusives Nutzungsrecht des Vello-Service. Das Nutzungsrecht kann nicht übertragen oder unterlizenziert werden. Falls der Vertrag später gekündigt wird oder der Kundenkontakt als beendet erachtet wird, hat der Lieferant das Recht, den Vello-Service des Abonnenten sowie dessen Inhalt zu löschen. Der Abonnent haftet dafür, das Material vor dem Schließen oder Löschen des Vello-Service für sich selbst zu speichern.
Der Abonnent verpflichtet sich dazu, dem Urheberrechtsschutz und den Rechten an geistigem Eigentum Folge zu leisten. Der Abonnent hat auch nicht das Recht, die Dienstleistungen oder Produkte des Lieferanten an externe Instanzen zu übertragen, zu veröffentlichen, weiterzuverkaufen, zu kopieren oder zu verbreiten. Dies trifft auch auf deren Quellcodes sowie auf Teile davon zu. Auch die Verwendung des Quellcodes des Vello-Service sowie dessen Komponenten für einen anderen Zweck als für die eigene Verwendung des Abonnenten ist ausdrücklich verboten.
Der Abonnent hat nicht das Recht, den Vello-Service für einen anderen Zweck zu nutzen als für den gemäß der Inhaltsbeschreibung des Service vorgesehenen. Auch die erlaubte Verwendung für einen anderen Zweck befreit den Lieferanten von sämtlicher Haftung.
05.2. Verantwortlichkeiten
Der Abonnent nutzt den Vello-Service auf eigene Verantwortung. Der Lieferant haftet nicht für das Verlorengehen oder die Veränderung von Informationen durch die Nutzung des Vello-Service oder für die damit zusammenhängenden Verluste oder wirtschaftlichen Schäden.
Der Abonnent erstellt die erforderlichen Konten, Benutzerkennungen und Passwörter. Er besorgt außerdem die benötigten Geräte und Verbindungen mit der neuesten Technologie für die Verwendung des Vello-Service. Der Abonnent haftet dafür, dass die Benutzerrechte und -rollen im Vello-Service richtig eingestellt und aktuell sind. Der Lieferant verwendet diese Informationen unter anderem für die Aufrechterhaltung der hohen Datensicherheit des Vello-Service. Der Abonnent ist auch für das sichere Aufbewahren der Benutzerkennungen, Passwörter und Geräte verantwortlich.
Der Lieferant übernimmt keine Verantwortung, falls der Inhalt des Vello-Service im Zusammenhang mit unerlaubter Nutzung beschädigt wird. Der Lieferant übernimmt ebenfalls keine Verantwortung, falls der Inhalt des Vello-Service infolge fahrlässiger oder in Bezug auf die Daten unsicherer Nutzung in falsche Hände gerät.
06 - Schadensersatzpflicht
06.1. Schadenshaftung des Abonnenten
Durch die arglistige Nutzung des Vello-Service entgegen des Vertrags oder die Umgehung der Preisgestaltung wird der Abonnent schadensersatzpflichtig. In einem solchen Fall muss der Abonnent dem Lieferanten den entstandenen Schaden oder die Einkommensverluste als Einmalzahlung ersetzen.
06.2. Schadenshaftung des Lieferanten
Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem Abonnenten oder anderen Beteiligten (zum Beispiel dem Endkunden) entstehen. Der Lieferant haftet ebenso wenig für mittelbare oder indirekte Schäden, wie für die Unterbrechung des Betriebs oder für Umsatzrückgang.
Der Abonnent hat bei Standardverträgen das Recht, beim Lieferanten eine Entschädigung für direkte Schäden zu beantragen, die dem Abonnenten entstanden sind, wenn der Vello-Service oder ein bedeutender Teil davon ohne Unterbrechung länger als zwei Stunden nicht in Gebrauch sind oder falls Vello in anderer Hinsicht die Verpflichtungen des Vertrags im Wesentlichen verletzt hat. Die Schadenshaftung des Lieferanten für direkte Schäden dem Abonnenten gegenüber wird auf eine Summe begrenzt, die der dreifachen Monatsrate des Abonnenten für den Vello-Service oder für den nicht zur Verwendung zur Verfügung stehenden Teil entspricht. Der Abonnent muss die Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach der festgestellten Unterbrechung schriftlich beantragen.
Die Schadenshaftung des Lieferanten gilt nicht, falls die Nutzung des Vello-Service aufgrund des wissentlichen Verhaltens des Abonnenten oder dessen Fahrlässigkeit oder aufgrund von notwendigen Wartungsarbeiten des Abonnenten verhindert wurde. Die Schadenshaftung des Lieferanten gilt ebenfalls nicht, wenn der Vello-Service oder ein bedeutender Teil davon aus den gleichen Gründen außer Betrieb war.
07 - Preisgestaltung
07.1. Grundlagen der Preisgestaltung
Die jeweils gültigen regionalen Grundpreise des Vello-Service sind auf der Webseite des Service einsehbar. Die Preise der Zusatzfunktionen werden auf der Webseite des Service oder im Zusammenhang mit den Funktionen aufgeführt. Falls bei der Preisgestaltung die Mehrwertsteuer berechnet werden muss, wird die für das jeweilige Land des Abonnenten gültige Mehrwertsteuer zu den Preisen hinzugefügt.
Durch die transaktionsbasierten Preise (zum Beispiel prozentualer Anteil des Nutzungsvolumens) kann es zu einer Situation kommen, in der die Preise je nach Nutzungsvolumen des Vello-Service des Auftraggebers oder dessen Zusatzfunktionen schwanken. Bei der Ingebrauchnahme der transaktionsbasierten Funktionen akzeptiert der Auftraggeber, dass der Lieferant dem Abonnenten die Transaktionskosten sowie eine mögliche Servicegebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Die durch die Transaktionen entstehenden Kosten (Preis) werden dem Auftraggeber je nach Umsetzung entweder sofort oder in einem angemessenen Zeitraum nachträglich berechnet. Das Guthaben, das möglicherweise nach Abzug der Kosten übrigbleibt, wird nach Angaben des Auftraggebers mit dem Bankkonto, der Kreditkarte oder dem Vello-Konto verrechnet, gemäß dem jeweils gültigen Verfahren, unter Beachtung des gegebenen Zeitplans und Preises.
07.2. Im Preis inbegriffener Nutzungsumfang
Der im Grundpreis inbegriffene Nutzungsumfang beträgt 5.000 Seitenaufrufe pro Monat pro aktivem Terminkalender des Vello-Service. Beim Überschreiten des Nutzungsumfangs des Abonnenten von 5.000 Seitenaufrufen für jeden aktiven Terminkalender des Vello-Service in einem Monat, hat Vello das Recht, den Monatsbetrag des Abonnenten entsprechend dem verwirklichten Nutzungsumfang zu erhöhen.
07.3. Preisänderungen
Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise seiner Produkte und Dienstleistungen während der Gültigkeitsdauer des Vertrags und des Kundenkontakts zu ändern. Der Lieferant muss den Abonnenten mindestens 90 Tage vor dem Inkrafttreten der Preisänderungen sowie über die Argumente für die Preisänderungen schriftlich informieren. Der Abonnent hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag zum Tag des Inkrafttretens der Preisänderung, jedoch unter Einhaltung der später zu bestimmenden Kündigungsbedingungen, zu beenden. Falls die Kündigungsfrist über den Tag des Inkrafttretens der Preisänderung hinausgeht, hat der Abonnent das Recht, den Vello-Service bis zum Ende der Kündigungsfrist zum ursprünglichen Preis zu verwenden.
Bei befristeten Verträgen, Einzelverträgen, Festverträgen und bei sonstigen als den automatisch abzuschließenden Verträgen wird während der Befristung oder der Gültigkeitsdauer des Vertrags, sofern nichts anderes vereinbart, der ursprünglich vereinbarte Preis eingehalten. Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Vertragspreis von solchen Verträgen gemäß Lebenshaltungsindex oder mindestens 2 % jährlich zu erhöhen.
07.4. Sonstige Kosten
Der Abonnent kommt für sämtliche Kosten in Bezug auf die Nutzung des Vello-Service sowie für die damit gleichgestellten Kosten auf. Der Abonnent ist dazu verpflichtet, die Zahlungen an den Lieferanten entsprechend der Kosten und dem Vertrag durchzuführen.
08 - Gebühren
08.1. Nutzungsgebühren für den Service
Durch die Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen akzeptiert der Auftraggeber, dass der Lieferant dem Auftraggeber ohne separates Einverständnis den vom Auftraggeber verwendeten Service oder Vertrag je nach Umfang in Rechnung stellt.
Sofern nicht anders vereinbart ist, wird dem Auftraggeber die Nutzung des Vello-Service für den vom Auftraggeber gewählten Berechnungszeitraum im Voraus berechnet. In Bezug auf die Verbindung mit Kanta oder in Bezug auf die Nutzungsrechte von Kanta beträgt der Berechnungszeitraum 12 Monate, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Voraussetzung für die Nutzung des Vello-Service sowie von damit gleichgestellten Dienstleistungen ist, dass sämtliche Forderungen des Lieferanten bezahlt wurden.
Werden die Forderungen trotz einer Mahnung nicht bezahlt, hat dies das Auflösen des Vertrags und das Löschen des gesamten Vello-Service zur Folge. In diesem Fall wird auch der gesamte Inhalt des Vello-Kontos vernichtet. Der Lieferant behält sich das Recht vor, zusätzlich zu den Mahngebühren die entstandenen Verzugszinsen sowie mögliche Eintreibungskosten zu berechnen.
08.2. Entschädigung und Rückerstattung
Der Abonnent hat bei einem Standardvertrag die Möglichkeit, einen im Voraus gezahlten, unbenutzten Anteil als Entschädigung auf sein Vello-Konto zu den im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen zu erhalten. Der Abonnent hat jedoch nicht das Recht, die Entschädigung in Form von einer Geldleistung auf die Kreditkarte oder das Bankkonto zu fordern. Der Lieferant hat das Recht, die Entschädigung zu verweigern. Die auf das Vello-Konto gutgeschriebene Entschädigung wird automatisch bei der nächsten Lastschrift oder Saisongebühr berücksichtigt.
Endet der Vertrag, der Auftrag oder der Kundenkontakt mitten im Abrechnungszeitraum oder bei der Änderung der Bestellung, dann wird die bezahlte Summe oder der Teil davon nicht erstattet. Auch ein nicht verwendeter Anteil oder eine sich auf dem Vello-Konto befindliche Entschädigung wird nicht zurückerstattet.
In bestimmten Situationen (zum Beispiel bei Fehlern, Fahrlässigkeit, Irrtum, Missbrauch oder bei einem begründeten Missverständnis) kann der Abonnent eine Entschädigung oder Rückzahlung beim Lieferanten beantragen Der Lieferant muss das Ersuchen innerhalb einer angemessenen Zeit bearbeiten. Wenn der Lieferant das Gesuch anerkennt, hat er das Recht, von der gutzuschreibenden Summe 10 % + 55 Euro Bearbeitungsgebühr abzuziehen.
08.3. Beanstandungen zu den Nutzungsgebühren für den Service
Mögliche Beanstandungen in Bezug auf die Saisongebühren des Standardvertrags müssen beim Lieferanten unverzüglich gemacht werden. Die Zahlungsfrist bei Rechnungen von Einzelverträgen beträgt 14 Tage netto und die Beanstandungsfrist 8 Tage. Gemäß finnischem Gesetz zu Verzugszinsen werden die Verzugszinsen zu den überfälligen Forderungen addiert.
Zahlungen ohne Betreff, Rückforderungen oder zu hohe Zahlungen werden nur auf Aufforderung des Abonnenten in Vello bearbeitet. Der Abonnent muss die Anfrage innerhalb von drei Monaten nach der getätigten Zahlung stellen. Der Lieferant muss das Ersuchen und die nötigen Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeiten. Der Lieferant hat das Recht, dem Abonnenten die Bearbeitung des Gesuchs, die Maßnahmen sowie die durch die Zahlungen verursachten Kosten zweifach zu berechnen.
09 - Datenverarbeitung und Geheimhaltungspflicht
09.1. Verpflichtung für die korrekte Datenverarbeitung
Der Abonnent und der Lieferant verpflichten sich dazu, die für die Verarbeitung der Kundendaten sowie der persönlichen Informationen jeweils gültige Gesetzgebung einzuhalten, wie zum Beispiel ab dem 25.5.2018 die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU) 2016/679. Die Allgemeinen Bedingungen von Vello, die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten betreffen, werden in einem separaten Anhang (DPA) aufgeführt. Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten der Vertretung des Abonnenten gemäß Datenschutzerklärung von Vello.
09.2. Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht
Der Abonnent und der Lieferant müssen sich während des gesamten Kundenkontakts sowie darüber hinaus an die Geheimhaltungspflicht halten. Diese sieht vor, dass die Beteiligten sämtliche Geschäftsgeheimnisse und andere Informationen des Betriebs der anderen Partei, die als vertraulich eingestuft oder vernünftigerweise als solche verstanden werden, geheim halten.
Die Beteiligten haben nicht das Recht, beliebige Informationen über den Vertragsinhalt oder den Kundenkontakt zwischen dem Abonnenten und dem Lieferanten an Dritte zu übermitteln, falls das Gesetz oder behördliche Anordnungen nichts anderes vorgeben oder sofern es zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht nötig ist, Informationen zum Beispiel an einen Zulieferer zu übermitteln, der sich gemäß diesem Vertrag zur Geheimhaltungspflicht verpflichtet.
Die Beteiligten verpflichten sich dazu, vertrauliche Informationen nur zur Erfüllung der vertragsgemäßen Verpflichtungen zu verwenden.
Der Lieferant verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung einer perfekten Verschwiegenheitspflicht in seinem Betrieb. Der Lieferant verpflichtet sich zudem dazu, die ihm übertragenen sowie die im Vello-Service gespeicherten personenbezogenen Daten, die der Lieferant als Verarbeiter der personenbezogenen Daten bearbeitet, zu respektieren.
09.3. Veröffentlichung
Weder die beiden Parteien noch ihre Vertreter haben das Recht, den Vertrag zwischen den beiden Parteien oder Gespräche in Bezug auf die Kundenbeziehung oder weitere Inhalte ohne das Einverständnis der anderen Partei zu veröffentlichen. Die Beschränkung der Veröffentlichung betrifft nicht das Referenzrecht des Lieferanten.
Auch ein öffentliches Gespräch allgemeiner Natur über die Services der anderen Partei ist verboten, wenn es die andere Partei verletzt, schädigt, missbilligt, verurteilt oder verleumdet oder wenn das Gespräch als unpassend, schädlich, entgegen der guten Sitte oder als die andere Partei in ein schlechtes Licht stellend angesehen wird.
Die Beschränkung der Veröffentlichung gilt auch nach Ende des Vertrags oder der Kundenbeziehung.
09.4. Recht auf Referenz
Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf das Standardrecht des Lieferanten, den Namen und das Logo des Abonnenten beim Marketing und Vertrieb des Vello-Service zu erwähnen, aufzulisten oder aufzuführen. Der Abonnent hat das Recht, die Verwendung des Namens und des Logos des Abonnenten in den zuvor genannten Zusammenhängen schriftlich zu verbieten.
09.5. Die Verwendung von anonymen Daten und von personenbezogenen Daten, die vom Registerhalter des Lieferanten verarbeitet werden
Die Geheimhaltungspflicht betrifft auch nicht die anonymen Nutzerdaten, die durch die Aktivitäten aller Nutzer entstehen, die den Vello-Service nutzen. Der Lieferant hat das Recht, solche Daten zu nutzen und sie Dritten zu überlassen, unter der Voraussetzung, dass sich aus den Daten keine Rückschlüsse auf den Nutzer oder die personenbezogenen Daten des Nutzers ziehen lassen.
Der Lieferant darf außerdem die auf dem Vello-Konto gespeicherten personenbezogenen Daten der Nutzer als Registerhalter gemäß Datenschutzerklärung verarbeiten.
Das Recht, die anderen, als die geheimzuhaltenden Daten zu nutzen und anzuwenden, wird nicht ausgesetzt, auch wenn der Vertrag oder der Kundenkontakt später endet.
10 - Support und Wartung
10.1. Support
Der Lieferant bietet dem Auftraggeber einen Helpdesk sowie technischen Support in Bezug auf Fragen zum Vello-Service sowie zu den Kassenterminals mit Support. Der Support umfasst keine Unterstützung, Konsultationen oder Stellungnahmen in Bezug auf externe Dienste außerhalb des Vello-Service und auch keinen Support für aus dem Sortiment ausgeschiedene Kassenterminals, sofern für sie keine separate schriftliche Vereinbarung besteht.
Im Vertrag ist ein angemessener Umfang an Support enthalten, der an den Nutzungsumfang und den Preis des Vello-Service des Abonnenten gebunden ist. Der Lieferant hat andernfalls das Recht, den Support und die Dienstleistungen, die dem Abonnenten angeboten werden, gemäß der gültigen Preisliste zu berechnen. Zur Umsetzung des Supports und der Services werden dem Abonnenten die entstandenen Kosten (zum Beispiel Reise- und Unterbringungskosten) auf die vom Abonnenten gewünschte Art separat berechnet.
Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit der Lösungen oder Entscheidungen, die aufgrund des angebotenen Supports getroffen wurden sowie für deren Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit des Abonnenten.
Vello unterstützt alle häufigsten Browser und mindestens deren zwei neueste Versionen. Die häufigsten Browser sind Microsoft Edge, Mozilla Firefox, Google Chrome und Apple Safari.
10.2. Wartung
Der Lieferant ist für die Wartung des Vello-Service, jedoch nicht für die Wartung der Kassenterminals verantwortlich. Die Wartung umfasst die vom Lieferanten entwickelten Produkte und Funktionen. Die Wartung umfasst jedoch nicht die Produkte oder Funktionen Dritter, von denen Lieferant im Vello-Service profitiert.
Der Lieferant garantiert nicht, dass die Funktionen oder Verbindungen des Vello-Service ununterbrochen und fehlerfrei funktionieren. Der Lieferant versucht jedoch, die entdeckten Fehler innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben. Die Korrekturen betreffen die Funktionen der als Letztes veröffentlichten Version. Der Deutlichkeit halber wird erwähnt, dass die Korrekturen keine Funktionen betreffen, die früher veröffentlicht und anschließend entfernt oder die vom Support ausgeschlossen wurden. Sie betreffen ebenfalls keine fehlenden oder zukünftigen Funktionen.
Der Lieferant hat als Administrator und Entwickler des Vello-Service das Recht, den Schwierigkeitsgrad des Fehlers sowie die Dringlichkeit der benötigten Korrekturmaßnahmen zu bewerten.
Der Lieferant ist nicht dazu verpflichtet, dem Abonnenten eine finanzielle Entschädigung für fehlerhafte Verwirklichungen zu zahlen. Der Lieferant hat das Recht, den Vello-Service vorübergehend für Versionsaktualisierungen, Wartungsmaßnahmen oder Sicherheitsbedrohungen zu schließen.
11 - Höhere Gewalt (Force Majeure)
11.1. Entschädigungsansprüche im Fall von höherer Gewalt
Für beide Beteiligten gelten die Bedingungen der höheren Gewalt (Force Majeure): Eine Situation, die für den Abonnenten oder den Lieferanten nicht vernünftig vorhersehbar war und aufgrund derer der Beteiligte diese Bedingungen oder den vereinbarten Zeitrahmen vorübergehend nicht einhalten kann, berechtigt die Gegenpartei nicht zu Entschädigungsansprüchen.
Beispiele für höhere Gewalt sind Krieg, Naturkatastrophen, überraschender Streik oder Arbeitssperre sowie ein Atomunfall in der Region.
11.2. Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht liegt bei jenem Beteiligten, der sich auf die höhere Gewalt beruft. Der Beteiligte muss die andere Partei unverzüglich über die höhere Gewalt sowie über das Ende der Situation informieren.
12 - Beenden des Vertrags
12.1 Kündigung des Vertrags
Der Standardvertrag, der bei laufenden kostenlosen Zeiträumen gilt, kann von jeder beliebigen Partei zum Ende des Testzeitraums gekündigt werden. Bei gebührenpflichtigen Standardverträgen kann der Abonnent das Vertragsende selbständig auf das Ende des laufenden Abrechnungszeitraums legen, wenn die Kündigung mindestens drei Tage vor dem Wechsel des Abrechnungszeitraums erfolgt.
Der Abonnent und der Lieferant haben auch das Recht, den Vertrag zum Ende des Abrechnungszeitraums zu kündigen, indem sie dies der jeweils anderen Partei mindestens einen Monat vor dem Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich mitteilen.
Die Kündigungsfrist in Bezug auf die Verbindung mit der und die Nutzungsrechte für die finnische Datenbank für Patientendaten Kanta beträgt sechs Monate. Die Kündigungsfrist beginnt am Anfang des auf die Kündigung folgenden Monats.
Anderenfalls gilt im Vello-Service eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder sofern der laufende Abrechnungs- oder Vertragszeitraum nicht länger dauert.
Die Kündigungsfrist kann nicht aufgrund von zum Beispiel dem Unterbrechen der Geschäftstätigkeit, dem Beenden der Geschäftstätigkeit, Krankheit, Tod oder Mittellosigkeit abgekürzt werden.
12.2. Auflösung des Vertrags
Im Falle von höherer Gewalt (Force Majeure) kann eine Partei den Vertrag auflösen, wenn eine Verzögerung von mindestens 90 Tagen eintritt. In diesem Fall hat keine der beiden Parteien Recht auf Schadensersatz.
Der Abonnent kann den Vertrag auflösen, falls der Lieferant den Vertrag wesentlich verletzt hat und der Lieferant die Vertragsverletzung auch innerhalb einer angemessenen Fristverlängerung nicht behoben hat. Beispielsweise verleiht eine Verzögerung von mehr als 60 Tagen dem Abonnenten das Recht, den Vertrag in Bezug auf jene Vello-Services oder Zusatzfunktionen aufzulösen, deren Lieferung verzögert ist, angenommen, dass die Verzögerung für den Abonnenten von wesentlicher Bedeutung ist und der Lieferant sich dessen bewusst war.
Der Lieferant kann den Vertrag auflösen, wenn angenommen wird, dass der Abonnent dem Lieferanten unangemessenen Schaden zufügt, gesetzeswidrig oder unaufrichtig handelt, Vertragsbedingungen verletzt, seine Verpflichtung oder Zahlung versäumt, seinen Betrieb eingestellt hat, Konkurs angemeldet hat oder anmelden wird oder sich in Liquidation befindet oder befinden wird.
12.3. Recht auf Beenden des Vello-Service
Der Vello-Service des Abonnenten wird standardmäßig nach Ablauf der Kündigungsfrist, bei Vertragsende, beendet. Der Abonnent hat jedoch das Recht, vor dem Ende der Kündigungsfrist um das Beenden des Vello-Service zu bitten.
12.4. Recht auf gespeicherten Inhalt
Der Inhalt des Vello-Service-Abonnenten ist Eigentum des Abonnenten. Der Abonnent hat das Recht, den Inhalt gespeichert zu übernehmen, bevor der Service beendet wird. Der Lieferant hat das Recht, dem Abonnenten die durch das Speichern und Übermitteln des Inhalts verursachten Kosten und in Rechnung zu stellen.
13 - Sonstiges
13.1. Übertragung des Vertrags
Die Parteien haben ohne Einverständnis der jeweils anderen Partei nicht das Recht, den Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Lieferant hat jedoch das Recht, den Vertrag im Zusammenhang mit einer Unternehmensorganisation auf eine übernehmende Partei zu übertragen, indem er den Abonnenten darüber informiert.
13.2. Anwendbares Recht
Auf den Vertrag wird das finnische Recht angewendet, unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
13.3. Meinungsverschiedenheiten und Beilegung eines Streits
Mögliche Meinungsverschiedenheiten sollen vorrangig in Besprechungen gelöst werden.
Falls dies nicht möglich ist, werden Meinungsverschiedenheiten in einem Schlichtungsverfahren gemäß den Regeln für Schlichtungsverfahren der finnischen Zentralhandelskammer Keskuskauppakamari gelöst. Ein Streit wird von einem Schlichter beigelegt.
Die Forderung des Lieferanten nach einer finanziellen Entschädigung vom Abonnenten kann im allgemeinen Gericht des Wohnsitzes des Abonnenten gelöst werden, sofern der Abonnent nicht aufgrund seiner Zahlungsverpflichtungen in Streit geraten ist.
In anderen Fällen werden Konfliktsituationen über den Rechtsweg vom Amtsgericht Helsinki gelöst.